Alles was Recht ist: Gehsteigräumung & Streupflicht
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Die Straßenverkehrsordnung verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken in Ortsgebieten dazu, den entlang ihres Grundstückes verlaufenden Gehsteig oder Gehweg einschließlich allenfalls vorhandener Stiegenanlagen entlang des gesamten Grundstückes in der Zeit zwischen 06:00 Uhr morgens bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.